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V e r e i n s s a t z u n g
d e s T S V K o r n b u r g
1 9 3 2 e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Kornburg 1932
e.V.
Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg
eingetragen.
Sitz
des Vereins ist Nürnberg (Stadtteil Kornburg).
§ 2
Zweck des
Vereins
Der
Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen
Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird
durch die Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch
Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht.
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und
unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnützige Grundlage
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere
dadurch, dass er den ordentlichen (aktiven) Mitgliedern alle
Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur
Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige
Gewinne dürfen nur für den Satzungszweck des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
darüber hinaus keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütung begünstigt werden.
Die
Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitgliedern) üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer
ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher
Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal
eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine
unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3
Dachorganisation
Der
Verein ist Mitglied des Bay. Landessportverbandes und dessen
Dachorganisationen. Er selbst und seine Mitglieder sind der
Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses
Verbandes unterworfen.
§ 4
Mitglieder
Die
Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen,
außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen.
Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv
in einer Sportart bzw. Vereinsarbeit beteiligen oder sich
aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen.
Als
außerordentliche (passive) Mitglieder können Förderer des
Vereins aufgenommen werden. Sie unterstützen die
Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der
Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie
werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.
§ 5
Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche
Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den
Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag ist an
den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll
den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers
enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen der
schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe
brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluss von seiten des
Vereinsausschusses. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate
vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die
Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten
Jahresende möglich.
Der
Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das
Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des
Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist
auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten
nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben im
unmittelbaren Zusammenhang steht.
§ 7
Einnahmen, Ausgaben
Die
Einnahmen setzen sich aus den Aufnahmegebühren, den
regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder aller
Abteilungen, den Miet- und Pachteinnahmen, freiwilligen
Spenden sowie sonstigen Einnahmen zusammen.
Bei
der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu
entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die
Mitgliederversammlung.
Der
Beitrag ist jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres fällig. Er
ist im Voraus zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich im
Lastschriftverfahren erhoben.
Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird ebenfalls von der
ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine
Notlage, können die Beiträge entweder gestundet werden oder
für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen
werden. Der Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten, der
über diesen entscheidet.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und
Beiträge befreit.
Zu
Willenserklärungen, die den Verein in der Höhe von bis zu
einschließlich DM 10.000,-- belasten, ist die Zustimmung der
Vorstandschaft, von bis zu einschließlich DM 20.000,-- der
Vereinsausschuss und von über DM 20.000,-- die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich.
Notwendige Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten (Gefahr
in Verzug) bedürfen keiner Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes
ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an
der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine
Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht
zulässig.
Alle
Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied
kann aktiv in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
Den Anweisungen des jeweiligen Sport- oder Abteilungsleiters
hat jedes Mitglied folge zu leisten. Die ordentlichen
Mitglieder sind verpflichtet, sich für den Verein oder
seiner Unterabteilung von dem Vereinsvorstand
vorgeschriebene Vereinskleidung zu beschaffen.
Die
Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch
Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder
Wechsel des Wohnorts oder des Namens ist dem Vorstand
unverzüglich anzuzeigen.
Es
können im Verein zur Erfüllung der Vereinszwecke Abteilungen
mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gegründet werden.
Alle Abteilungen unterstehen rechtlich und finanziell dem
Hauptverein. Ihre eigenen Nebenordnungen müssen in
Übereinstimmung mit der Vereinssatzung stehen und bedürfen
der Bestätigung durch den Vereinsausschuss. Diese
Nebenordnungen heben keinen Satzungsrang. Die Organe der
einzelnen Abteilungen können jährlich gewählt werden. Sie
haben ihre Verwaltungsorgane in einer eigenen
Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Die Auflösung
einer solchen Abteilung kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung des Hauptvereins erfolgen.
§ 9
Stimmrecht
und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.
Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiter sind auch die
Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben.
Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, soweit sie
die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Wählbar sind auch
abwesende Mitglieder, sofern eine schriftliche Erklärung
über die Annahme einer Wahl vorliegt.
§ 10
Organe des
Vereins
Organe
des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
c) der
Vereinsausschuss
d) die
Revisoren
§ 11
Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus fünf volljährigen Vereinsmitgliedern
und zwar aus:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem
2. Vorsitzenden
c) dem
Schriftführer
d) dem
Kassier
e) dem
Vereinsjugendleiter
Als
Vereinsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt
werden, die dem Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder
des Vorstandes werden, und zwar jeder einzelne für sein Amt,
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit
der Maßnahme gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der
Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur
Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so
gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der
von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden
Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben,
wenn die Neuwal in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen
und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes
beschlussfähig geblieben ist.
Außer
durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die
Mitgliederversammlung zu richten.
§ 12
Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In
seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Geschäftsberichts und des
Rechungsabschlusses;
c) die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) Die
Einberufung und Leitung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
e) die
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme
im Falle des Vereinsendes;
f) die
Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) die
Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13
Vertretung
des Vereins
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. II BGB), vom 1. und 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
Der 1.
Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der
Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Information der zuständigen
Vereinsorgane.
Der
Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung
der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle
in den Mitgliederversammlungen, dem Ausschuss und
Vorstandssitzungen. Er ist in der Chronik des Vereins
verantwortlich. Dem Kassierer obliegt die ordnungsgemäße
Führung der Bücher, Unterlagen, die die Kassengeschäfte des
Vereins betreffen.
§ 14Beschlussfähigkeit
des Vorstands
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder
schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die
Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des
Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Die Reihenfolge des
leitenden Vorsitzenden richtet sich nach § 11.
Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle
Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss
schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des
Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
2. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie
Kassengeschäfte betreffen, von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden
und vom Kassierer gemeinsam zu unterschreiben.
§ 15
Mitgliederversammlung
Die
Ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines
Jahres abgehalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand durch Anschlag im Vereinsheim unter Angabe von Ort
und Zeit sowie der Tagesordnung bekanntzugeben. Die
Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen. Darüberhinaus soll der Vorstand eine Bekanntgabe in
der Vereinszeitung veranlassen, was jedoch für die
Gültigkeit einer satzungsgemäßen Einladung nicht
erforderlich ist.
Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder
die das Finanzamt empfiehlt, kann der Vereinsausschuss ohne
Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
§ 16
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Der
Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen
Geschäftsberichts des Vorstandes und des
Rechungsabschlusses;
Entlastung des Gesamtvorstandes;
b) die
Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
c) die
Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der
Mitgliederbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
d) die
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) die
Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft;
f) die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
g) die
Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung anstehende Fragen.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung
erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die
Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der
Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er
einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sind
Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern
erforderlich. Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, so
ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren
Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt,
gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl
zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich
vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl
die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende
Los. Über die Verhandlung und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Anträge der Mitglieder
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben
Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer
Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein,
können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden,
die nur von der Mitgliederversammlungen mit einfacher
Mehrheit anerkannt werden können.
Der
Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob
fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von
mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 18
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Die
Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu
verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand
verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß
beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss
spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den
Vorstand einberufen werden. Im übrigen gelten für die
außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für
die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener
kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die
Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu einem
Dachverband) beschlossen werden.
§ 19
Der Vereinsausschuss
Der
Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern
Der
Vereinsausschuss ist für folgende Entscheidungen zuständig:
a) bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung;
b) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von
Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeiten
c) bei Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und
dem Verein bzw. deren Organmitglieder- mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung- über die einfache
Mitgliedschaftsrechte und - pflichten bzw. über Sonderrechte
und - pflichten.
d) ferner zur Verhängung von Disziplinarstrafen gem. § 6,
§ 20 der Satzung.
e) die Besprechung und die Beschlussfassung über den
Budgetvorschlag für das folgende Geschäftsjahr,
f) Bestätigung für Nebenordnungen der einzelnen Abteilungen.
Für
die Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 20
Disziplinarstrafen
Wegen
schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser
Satzung (oder Satzungen der übergeordneten Verbände) und
gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der
Vereinsausschluss berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen
über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweiß
2. Ordnungsgeld bis zu DM 200.-,
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der
Benutzung der Sportanlage,
5. Ausschluss aus dem Verein unter den Vorraussetzungen des
§ 6 der Satzung.
Jeder
Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes zuzustellen
§ 21
Revisoren
Die
beiden Revisoren werden analog § 11 der Satzung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Aufgabe der beiden Revisoren ist
die stichprobenartige Überprüfung der Kassenbestände und -
Belege nach Abschluss eines Kalenderjahres. Der
Revisionsbericht ist vom 1. Vorsitzenden, dem Kassierer und
den beiden Revisoren zu unterzeichnen und der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu verlesen. Die beiden Revisoren
führen die jährliche Entlastung des Kassierers und seines
Stellvertreters.
§ 22
Bekanntgabe der Beschlüsse:
Die
von den Vereinsorganen (§ 10 der Satzung) gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung
bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie
in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten
Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von
dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.
§ 23
Haftung des Vereins
Für
Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus
der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der
übrigen Vereineinrichtungen entstanden sind, haftet der
Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen
Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 24
Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der 1.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu
Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren
ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten
der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Liquidatoren (§ 47 ff. BGB).
Das
nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene
Vereinsvermögen ist der Stadt Nürnberg zu übergeben mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen verwendet
werden muss.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Sollte
die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene
Vermögen einer anderen Leibesübung treibenden Vereinigung zu
übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung
durch das Finanzamt wirksam.
Nürnberg, im März 1998 |